Der § 109 SGG

Sozialgerichtsgesetz

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBL. I Bl. 1526)

Der Wortlaut: 

                                                                 § 109 SGG
                                    (Anhörung eines bestimmten Arztes)

(1)   Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten                  oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden.

Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2)   Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Ergänzung:
Der Punkt (2) kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren vorzuschlagen.

Üblicher- und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.

In einem Fall, in dem der behandelnde Arzt vorgeschlagen wurde, schreibt das Gericht:

„Unter diesen Umständen mag der benannte Gutachter sachverständiger Zeuge sein oder ein Privatgutachten erstatten können; wegen der Behandlung und Vorkenntnis hält das Sozialgericht ihn aber als Gutachter für ungeeignet.“

Vorgehen und Angebot der Pesch Consult GmbH

Die Praxis:
 
In den Verfahren vor dem Sozialgericht gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das Gericht verzichtet auf weitere Ermittlungen, da die medizinische Sachlage aufgrund der Dokumente ausreichend erscheint.

Vielfach werden auch gutachterliche Unterlagen der Berufsgenossenschaften mitverwertet.

  • Der übliche Weg: Das Gericht benennt einen Gutachter. Der kommt häufig aus verschiedenen Gründen (s. das Gutachterproblem) zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis.

Dann kann der Kläger in den Punkten 1+2 von dem Recht des § 109 SGG Gebrauch machen; er wird von einem Rechtsanwalt / Rechtsanwältin begleitend juristisch vertreten.

Angebot:
Der leitende Arzt der Pesch Consult GmbH besitzt die Arztbezeichnungen:

                                Chirurgie / Unfallchirurgie / Sozialmedizin
 
Damit liegt eine besondere, nachgewiesene, Befähigung auf diesen Gebieten vor.

Eine Benennung als Gutachter nach § 109 SGG kann daher insbesondere in Auseinandersetzungen erfolgen nach:

>> Unfallfolgen der gesetzlichen Unfallversicherung;
 
>> Berufskrankheiten (BK) insbesondere:

  • BK 2108 Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule;  BK 2109
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule;
  • BK 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes;
  • BK 2102 Meniskusschäden;
  • BK 2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen;
  • BK 2105 chronische Erkrankungen der Schleimbeutel;

>> dem Schwerbehindertengesetz / Versorgungsgrundsätze,
>> dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
>> der Wehrdienstbeschädigung.

!! s. ladungsfähige Adresse; beachten Sie die Liste der beigefügten Sozialgerichte, in denen der Gutachter im Verfahren tätig war.

Eine Erweiterung ist in Ihrem Gebiet / Wohnort jederzeit möglich.

Copyright © Irene und Dr. Rainer Althaus